VG Gießen stellt Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG in Frage – MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

“Da die Vogelschutzrichtlinie als europäische Richtlinie vorrangig anzuwenden sei, könne eine Ausnahme vom Tötungsverbot bei Vorliegen eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht zugelassen werden.”

Viele Windparkprojekte sind somit bedroht, in dem nachträglich die Genehmigung entzogen wird.

Quelle: VG Gießen stellt Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG in Frage – MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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