Regionale Grünstromkennzeichnung, Eckpunktepapier, 11.März 2016

“Anlagen, die für die regionale Grünstromkennzeichnung genutzt werden, melden sich mit ihrer PLZ beim Herkunftsnachweisregister an. Entsprechend der Strommenge, die die Anlage erzeugt, stellt das Register der Anlage Regionalnachweise aus.
Ein Regionalnachweis kann nicht getrennt vom Strom aus der Anlage gehandelt werden, sondern er folgt diesem Strom. Weil der physikalische Weg, den der Strom ab seiner Erzeugung nimmt, nicht nachverfolgt werden kann,
folgen die Regionalnachweise der vertraglichen Lieferkette des Stroms. Dadurch erhält dasjenige EVU den Regionalnachweis auf sein Konto beim Herkunftsnachweisregister übertragen, das auch den Strom aus der Anlage gekauft hat. Entsprechend dem Leitgedanken, die wettbewerbliche Preisbildung auf dem Strommarkt nicht einzuschränken, werden etwaige Auswirkungen evaluiert, die die Handelbarkeit der Nachweise nur entlang der Lieferkette auf die Liquidität des Strommarkts haben kann, und es ist erforderlichenfalls nachzusteuern.
Das EVU meldet dem Herkunftsnachweisregister, wieviel Strom es insgesamt an seine Kunden im jeweiligen PLZ-Gebiet geliefert hat. Gegebenenfalls muss das EVU die Richtigkeit dieser Meldung z.B. durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen. Außerdem erklärt das EVU dem Register, welche Regionalnachweise es für die regionale Kennzeichnung dieses Stroms einsetzen will.
Das Herkunftsnachweisregister prüft, ob die genannten Regionalnachweise auf dem Registerkonto des EVU liegen, und ob die Nachweise aus einem PLZ-Gebiet stammen, das in der Region des betreffenden Kunden liegt. Wenn beides
zutrifft, kann das EVU auf der Stromrechnung des Kunden einen entsprechenden Anteil an regionalem Grünstrom ausweisen.”

Quelle: Regionale Grünstromkennzeichnung, Eckpunktepapier, 11.März 2016 – regionale-gruenstromkennzeichnung-eckpunktepapier

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